v. Höveling- Anstrichsysteme

Antifouling- Tabelle

 

 

 

 

 

 

 

Bei Verwendung von Antifouling Y 88 D 17 ist bei Stahl- und Aluminiumschiffen unbedingt zu beachten, dass ein Korrosionsschutz Anstrich von mind. 300µm, d.h. 6 Anstriche Epoxi-Primer o.ä. vorhanden ist.
Kupferbronze antifouling D 89 ist fur Aluminium- und Stahluntergründe nicht geeignet (elektrische Korrosionsgefahr durch Kupfergehalt).
Alle anderen Antifoulings können bei richtiger Einhaltung des Korrosionsschutzes gem. Systemdatenblatt auf allen Bootsbaumaterialien verwendet werden. Bei Aluminium- Yachten u. Booten muß bei Verletzung des Korrossionsschutzanstrichs sofort ausgebessert werden, da sonst die Gefahr von Elektrokorrosion besteht.
Ausnahme: Slip-Way Antifouling D 92 ist metallfrei, deshalb korrosionsneutral. Bei Verwendung dieser Antifouling Type sollten die Schiffe jedoch während der Saison öfter gefahren werden.

Wissenswertes über Antifoulings

Im Unterwasserbereich muß man unterscheiden zwischen den materialerhaltenden Korrosionsschutzmaßnahmen einerseits und dem
Bewuchsschutz durch Antifouling andererseits. Antifoulings verhindern pflanzlichen  und tierischen Bewuchs durch herausgelöste bioaktive Wirkstoffe. In der Hauptsache werden Kupfer und seine Verbindungen sowie biozide Wirkstoffe in modernen Bindemitteln eingesetzt. Durch die Verwendung dieser Bindemittel sind heutige Antifoulings weitgehend unempfindlich gegen Einwirkung von Luftsauerstoff und können bis zu 6 Monaten vor dem Zuwasserlassen aufgetragen werden. Alle Antifoulings sind abriebfest und trailerbar. Bedingt durch die kupferhaltigen Wirkstoffe bei einigen Antifoulings,  besteht die Gefahr von Elektrokorrosion bei ungenügenden Korrosionsschutzanstrichen von Stahl- und Aluminiumbooten.
Das über die ganze Saison erforderliche Wirkstoffangebot ist nur durch ausreichende Schichtdicke der Antifouling zu erreichen. Bei der Verarbeitung mit Pinsel oder Rolle ergeben sich ungleichmäßige Schichtdicken ( Pinselriefen, Apfelsinenhauteffekt ). Beim Verarbeiten müssen die empfohlenen Ergiebigkeiten beachtet werden. Antifoulings sind streich- und rollfähig eingestellt und sollten nur beim Spritzen verdünnt werden. Durch ein gutes Finish läßt sich der Reibungswiderstand deutlich herabsetzen, z.B. durch feingeschliffene Oberfläche bei Biotox-Hart-Antifouling D 91 oder Kupferbronze-Antifouling D 89 bzw. durch die besonders glatte Oberfläche der Antifouling Y 88  D 17 sowie der Slip-Way-Antifouling D 92. Dieses glatte Finish können Sie auch während der Saison auffrischen ohne das Schiff aus dem Wasser nehmen zu müssen. Verwenden Sie hierzu die neuentwickelte Bootbürste Powerbrush von HS System. Wir beraten Sie hierzu gern.
Nach Ablauf der Saison werden bereits die Vorbereitungen für die nächste Saison getroffen. Gleich nach dem Aufslippen, wenn das Unter-
wasserschiff noch naß ist, wird mit Frischwasser im Hochdruckverfahren aus 10 – 20 cm Abstand gewaschen (HD-Waschen nicht über
50 bar).  Dabei werden Schleim, Schlamm und Schmutz sowie ausgelaugte, mürbe und schlecht haftende Farbschichten entfernt.
Öl- und Fettablagerungen ( Masud ) müssen gesondert mit Reiniger 350 D 49 vorbehandelt werden. Sogenannte selbstpolierende Antifoulings können aufgrund der Bindemitteleigenschaften nur mit sich selbst überarbeitet werden. Vor einem Anstrichwechsel sind diese Antifoulings grundsätzlich zu entfernen.
Zur Entfernung von Kalkablagerungen hat sich verdünnte Essigessenz bewährt. Meist sind diese Maßnahmen ausreichend und die Tragfähigkeit für Folgeanstriche ist wieder hergestellt. Wenn die Oberfläche jedoch mürbe ist, muß geschliffen werden. Antifoulings sollten generell naß geschliffen werden, da die Stäube gesundheitsschädlich sind.
Farbtonveränderungen sind bei Antifoulings durch die Wirkstoffabgabe bedingt. Einige Farbtöne werden erst nach kurzer Wasserlagerung deutlich brillanter. Dies hat keinen negativen Einfluß auf die Qualität und den Bewuchsschutz.
Alle v.Höveling-Antifoulings entsprechen der freiwilligen Selbstverpflichtung gegenüber dem Bundesminister für Umwelt und
Naturschutz vom 27.08.86. Sie enthalten keine monomeren Organozinnverbindungen. Sie enthalten keine Stoffe, deren Verwendung gemäß der gültigen Gefahrstoffverordnung verboten ist.

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